ATOUR - Agentur für Tourismus und Freizeit - Über uns







 
ATOUR
 über uns
Firmenphilosophie
AGBs
Konzeption
Leistungen
Hits & News
Kooperation
Presse
Kontakt




A. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGE FÜR BERATUNGSVEREINBARUNGEN DER ATOUR

1. GETLUNGSBEREICH

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in Ergänzung zur Beratungsvereinbarung.

2. AUFTRAG

Aufträge kommen durch schriftlichen Beratervertrag zwischen dem Auftraggeber und ATOUR zustande oder durch Annahme der ersten Leistung von ATOUR durch den Auftraggeber. Diese Vereinbarungen bilden die Basis für Art und Umfang der Auftragstätigkeiten. In jedem dieser Fälle gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. VERTRAULICHKEIT VON ATOUR

ATOUR vertritt ausschließlich die Interessen des Auftraggebers. ATOUR handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

ATOUR wird alle zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäftsvorgänge des Auftraggebers, wie überhaupt dessen Interna, streng vertraulich behandeln. Dies gilt auch für Mitarbeiter der ATOUR, die ebenfalls sämtliche Informationen, die noch nicht der Öffentlichkeit bekannt sind, streng vertraulich zu behandeln haben.
ATOUR wird sämtliche Unterlagen für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren und anschließend dem Auftraggeber zur Verfügung stellen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers anderweitig verfahren.

4. HAFTUNG VON ATOUR

ATOUR haftet nur für ein vorsätzliches oder grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen. ATOUR haftet nicht für den Erfolg der Aktion. Die Schadenersatzpflicht von ATOUR ist auf den positiven Schaden (unter Ausschluss des entgangenen Gewinns) begrenzt; darüber hinaus ist die Schadenersatzpflicht der Höhe nach begrenzt mit dem Betrag, die der gegenüber ATOUR geschuldeten Honorarsumme des Auftraggebers entspricht. Besteht für den Konkreten Schadensfall eine Deckung durch eine Haftpflichtversicherung ist die Schadenersatzpflicht von ATOUR der Höhe nach mit der tatsächlich ausgezahlten Versicherungsleistung beschränkt; der Anspruch des Geschädigten wird erst mit Auszahlung durch den Versicherer fällig. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für vorvertragliche Ansprüche.

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind binnen drei Monaten nach bekannt werde, längstens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen, widrigenfalls solche Ansprüche erlöschen.

Die Anspruchsbeschränkungen gemäß diesem Punkt gelten auch zugunsten der über ATOUR (direkt oder indirekt) beigezogenen und beauftragten externen Experten.

5. DURCHFÜHRUNG

ATOUR ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sowohl beliebiger eigener Mitarbeiter als auch geeigneter fremder Arbeitskräfte zu bedienen oder den Auftrag gemeinsam mit einem geeigneten Unternehmen durchzuführen.

Alle Leistungen von ATOUR und durch ATOUR beigezogenen Dritten, einschließlich Präsentationen, Skripten, Lehrunterlagen, Konzepten, Skizzen, Ideen, Vorentwürfen,... bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Beratungstätigkeit im Eigentum von ATOUR und können von ATOUR jederzeit zurückverlangt werden.

6. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen ATOUR rechtzeitig und unverzüglich vorgelegt, mitgeteilt werden. ATOUR ist berechtigt, alle angaben des Auftraggebers, als richtig anzunehmen und ist zu einer Überprüfung dieser nicht verpflichtet. ATOUR wird den Auftraggeber auf festgestellte Unrichtigkeiten hinweisen.

Der Auftraggeber hat ATOUR für allfällige Schandersatzforderungen Dritter, die im Zusammenhang mit Informationen stehen, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm approbiert wurden oder die sonst im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen, schad- und klaglos zu halten.

7. VERTAULICHKEIT DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle von ATOUR oder von Dritten, die ATOUR mit dem Auftraggeber in Kontakt bringt, erhaltenen Informationen über noch nicht öffentlich bekannte Daten streng vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von ATOUR Dritten zugänglich zu machen. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, mit Partnern von ATOUR ohne vorherige schriftliche Zustimmung derselben, in Verbindung zu treten.

Der Auftraggeber hat alle seine Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen (einschließlich der hinzugezogenen Dritten) auf die Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen und sie hierzu zu verpflichten.

Der Auftraggeber ist ATOUR und den durch diese Verschwiegenheitspflicht begünstigten Dritten zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die ATOUR oder diesen Dritten aus der Verletzung der Verpflichtung durch den Auftraggeber und der von ihm einzubringenden Personen entstehen und hat ATOUR hierfür- schad- und klaglos zu halten.

8. VERGÜTUNG

Grundhonorar
Für die genannten Leistungen erhält ATOUR ein in der Beratungsvereinbarung ausgemachtes Grundhonorar, das in gleichen Teilen verrechnet wird, jedoch mindestens quartalsmäßig.

Zeithonorar
Für die Durchführung für PR Aktionen erhält ATOUR ein Durchführungshonorar nach Zeitaufwand (siehe Beratungsvereinbarung). Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich bzw. nach Abschluss der Beratungstätigkeit.

Gestaltungsleistung
Gestaltungskosten werde von ATOUR bei Anfall und Durchführung gegen Nachweis honoriert. (Fremdenkosten, Reisekosten
9. ZAHLUNGSVEREINBARUNG
Alle Rechnungen von ATOUR sind unmittelbar fällig nach Erhalt. Der Rechnungsbetrag ist binnen 14 Tagen zahlbar. Bei Projekten, die länger als zwei Monate dauern, ist ATOUR berechtigt, monatlich den bisherigen Zeitaufwand - soweit dies in Beratervereinbarung festgehaltene wurde - zu fakturieren. Die Endabrechnung erfolgt bei Übernahme der letzten Auftragsergebnisse durch den Auftraggeber.

Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren und bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 1% Zinsen pro angefangnen Monat, verrechnet. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Rechnungen bleiben die Leistungen der Beratungstätigkeit im Eigentum von ATOUR.

10. NUTZUNGSRECHT

Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer des Vertrages an allen von ATOUR im Rahmen diese Auftrages gefertigten Arbeiten, so weit diese Rechtseinräumung nach österreichischen Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen (Film-, Fotorechte, Bilder, Logos, Kopierrechte ,sonstiges persönlichen rechte)möglich ist, das Recht zur Nutzung im Vertragsgebiet Österreich zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang.

Alle Verteiler sind grundsätzlich Eigentum von ATOUR. Sie werden nicht außer Haus gegeben, können jedoch vom Auftraggeber eingesehen werden.

Alle Leistungen von ATOUR, auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum von ATOUR und könne ATOUR jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Beratungsvertrages - zurückverlangt werden.
11. NICHTDURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages oder kann der Auftrag aufgrund von Umständen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, nicht zur Gänze durchgeführt werde, so gebührt ATOUR das gesamte vereinbarte Entgelt / Zeithonorar.

12. KÜNDIGUNG, ANNAHMEVERZUG

Sowohl der Auftraggeber als auch ATOUR können die Beratungsvereinbarung jederzeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsersten ohne Angaben von Gründen kündigen. Im Übrigen ist jeder Vertragspartner berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigen Gründen fristlos aufzulösen. ATOUR kann dies insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber mit der Annahme von ATOUR angebotenen Leistungen in Verzug ist, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungen an ATOUR in Verzug gerät oder die Mitwirkung verweigert. Der Anspruch des Erfolgshonorar bzw. Zeithonorar hiervon unberührt (siehe Pkt. 8 und 9).

13. ÄNDERUNGEN D. BERATUNGSVEREINBARUNG

Sollte irgendeine Bestimmung der Beratungsvereinbarung oder eine nachträglich Änderung oder Ergänzung unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung gilt zwischen den Vertragsparteien eine diesen Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommender Bestimmung als vereinbart. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

14. GERICHTSSTAND

Für alle Streitigkeiten über das Eingehen, das Zustandekommen oder die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung wird die örtlich Zuständigkeit des sachlich in
Betracht kommenden Gerichtes für Wien Innere Stadt vereinbart.
Es gilt das österreichische Recht.

Mit Erscheinen dieser AGBs verlieren alle früheren Bedingungen ihre Gültigkeit.

Wien, am 24. Juni 2004